Auszug: “TIPPS & URTEILE
Bei Arztfehler kein Anspruch gegenüber der Unfallversicherung
(DAV). Viele Menschen sichern sich durch Zusatzversicherungen ab. Diese sind oft sinnvoll. Jedoch sollte man in den Versicherungsbedingungen genau nachlesen, was versichert und was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. So gibt es etwa bei Unfallversicherungen oft den Zusatz, dass Schädigungen durch medizinische Heilmaßnahmen nicht versichert sind.
Diese Klauseln sind auch gültig. Wenn Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, gilt dies generell auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ärztlicher Behandlungsfehler mit Folgen
Die Frau hatte eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen. Gemäß den Bedingungen waren Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen darin nicht umfasst.
Im November 2011 bekam die Frau plötzlich starke Brustschmerzen. Sie suchte eine Klinik in Hamburg auf und musste operiert werden. Ihr wurde eine Stentprothese in die Beckenarterie eingesetzt. Da die Arterie dabei verletzt wurde, musste der Patientin ein Bypass gelegt werden. In der Folgezeit kam es zu Wundheilungstörungen und wiederholten Bypass-Verschlüssen. Diese wiederum verursachten schwere Durchblutungsstörungen im Bein. Das Bein musste amputiert werden. Ursache war eine fehlerhafte Bestimmung des Gefäßdurchmessers.
Unfallversicherung muss bei Behandlungsfehler nicht zahlen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verletzung der Beckenarterie zwar einen „Unfall“ dar. Grundsätzlich könnten Abweichungen vom geplanten Ablauf eines medizinischen Eingriffs mit schädlichen Gesundheitsfolgen ein Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen sein.
In diesem Fall sei jedoch der Ausschluss in den Versicherungsbedingungen entscheidend. Kein Versicherungsschutz bestehe für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen. Damit solle das mit jeder therapeutischen Maßnahme verbundene Risiko einer Vertiefung vorhandener oder eines Eintritts weiterer Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Diese Klausel gelte auch für die Fälle, in denen dem Arzt Fehler unterliefen.
Der Verlust des Beins beruhe auf Komplikationen infolge des gelegten Bypasses. Der Bypass wiederum sei deshalb erforderlich geworden, weil beim Setzen der Stentprothese die Arterie verletzt worden sei. Dabei habe sich also eine in der Behandlung enthaltene Gefahr realisiert. Das Gericht kam zu dem Schluss: „Was der Klägerin passiert ist, wäre ohne den medizinischen Eingriff in ihrem alltäglichen Leben undenkbar und ist damit vom allgemeinen Lebensrisiko gänzlich unabhängig.“ Unfallversicherungsschutz bestehe beispielsweise beim Ausrutschen in einer Arztpraxis oder bei der Verbrühung durch das Umfallen eines Gefäßes mit heißer Inhalationsflüssigkeit. Oberlandesgericht Saarbrücken am 9. Juli 2014 (AZ: 5 U 89/13) Quelle: www.dav-medizinrecht.de”
Anmerkung: Das Urteil des OLG Saarbrücken ist rechtsfehlerhaft.
Es kommt nicht darauf an, ob ein Unfall im alltäglichen Leben undenkbar ist, sondern ob die Umstände der Körperverletzung und damit verbundenen Gesundheitsschädigung den Unfallbegriff erfüllen.
Was haben wir? Wir haben hier eine Komplikation, die durch ein fehlerhaftes Eingreifen eines Arztes eingetreten ist. In diesem Fall ist das zu bejahen.
Etwas anderes wäre es, wenn die Komplikation schicksalhaft, also ohne Zutun des Arztes eingetreten wäre.
Denn der Schaden nach dem Unfallbegriff muss nach folgenden Massstaeben gemessen werden: Plötzlich, von Außen und unfreiwillig. Alle drei Begriffe wurden hier erfüllt!
Da das Urteil aus dem Jahre 2014 ist, kann es kaum angegriffen werden.
Der Frau ist allerdings zu raten, nochmals an den Unfallversicherer heranzutreten, um einen vollen Leistungsbezug zu bekommen.