Kurzfassung:
Einführung
Die Folgekostenversicherung ist das Ergebnis einer atypischen Entscheidung des Gesetzgebers im Sozialrecht, wonach für einen Teil der Solidargemeinschaft das Verschuldensprinzip über den Begriff der selbst „verschuldeten Behandlungsbedürftigkeit nach SGB V § 52, Abs. 2 eingeführt wurde.
Danach haben die gesetzlichen Krankenkassen das Recht, gegen ihre Mitglieder einen finanziellen Rückgriff zu nehmen, falls z.B. nach einem „medizinisch nicht indizierten, ästhetischen Eingriff“ eine schicksalsbedingte Komplikation eintritt, die behandelt werden muss.
Bisher waren die Patienten zunächst darauf angewiesen, dass sie sich bei der Begleichung der angefallenen Kosten erst mal einen Bescheid zur Kostenübernahme durch ihren Krankenversicherer holen mussten.
Das dauerte, war umständlich und kostete die Zeit der Patienten und der behandelnden Ärzte. Nunmehr sind die Folgekostenversicherer dazu übergegangen, beim Abschluss von entsprechenden Tarifen, die Kosten bis zu einer Versicherungssumme, häufig € 5.000,– ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes zu begleichen. Man spricht auch gerne von einer „Vollkaskoversicherung“.
Die Preise pro Patienten belaufen sich je nach Deckungsumfang einschl. Zusatzdeckungen auf € 150 – 250,– und erhöhen somit den Gesamtpreis der Behandlung. Diese Prämie wird vom Patienten direkt entweder über den Arzt oder durch den Patienten selber bezahlt. Bei der Anzahl der jährlichen Eingriffe kommen dabei ansehnliche Millionenbeiträge insgesamt zusammen.
Schlüsselfragen und –Feststellungen mit denen man sich als Heilbehandler auseinandersetzen sollte:
1. Als Arzt ist man gesetzlich nicht gezwungen, den Abschluss aktiv zu fördern, siehe Berufsordnung und Vermittlereigenschaft und die damit verbundene Haftung in Kauf zu nehmen.
2. Stößt eine nicht ärztliche Tätigkeit bei abhängiger Vermittlung oder Tippgebereigenschaft rechtliche Fragen zur Gewerbesteuer und zur Vermittlerhaftung an?
3. Ihr Berufshaftversicherer gewährt keinen Prämiennachlass als Ausgleich für den Abschluss einer Folgekostenversicherung.
4. Bezahlen Ihre Patienten bei der jetzigen der Leistungsregulierung (ohne weitere Prüfung der Schadenseintrittspflicht) Ihre möglichen Behandlungsfehler, obwohl sie diese nach dem neuen Patientenrechtegesetz einräumen müssten?
5. Nach wie vor besteht je nach Tarif eine Regressmöglichkeit der Folgekostenversicherer bei später erkannten Behandlungsfehlern.
6. Besteht die psychologische Gefahr der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt bei der ärztlichen Berufsausübung, wenn man bezahlte Korrektureingriffe im Kopf hat?
7. Die Folgekostenversicherung verteuert die ärztliche Leistung.
Hinweis: Es gibt auch die Möglichkeit den Weg über die Hamburger Unterstützungskasse e.V. wählen. Diese ist ein Verein. 2009 gegründet von Ärzten für Ärzte zum Wohle der Patienten. Sie kümmert sich darum, dass die Patienten mit ihrer Krankenkasse nicht alleine verhandeln müssen und beteiligt sich auch an Kosten.
Sie ist keine Versicherung, sondern ein Hilfsverein. Sofern sie aufgelöst werden sollte, bekommen die Mitglieder nach Abzug der Auflösungskosten, die Hälfte ihrer eingezahlten Beiträge zurück. Die andere Hälfte wird zur Auslobung von wissenschaftlichen Arbeiten in der plastisch-ästhetischen Chirurgie zur Verfügung gestellt Seit ihrer Gründung gab es bisher nur einen Fall, der aber zu Lasten eines Krankenhauses ging.
Forderung: Der § 52, Abs. 2 SGB V muss ersatzlos gestrichen werden, weil er eine kleine Gruppe von Patienten diskriminiert und finanziell benachteiligt.
Der Gesetzgeber sollte sich besser mit den wichtigen Kostenverursachern beschäftigen,
„Alkoholismus, insbesondere Komasaufen, Drogen, Medikamentenmissbrauch, unnötige Operationen, Rauchen, Extremsport usw..“
anstatt die kleinste Patientengruppe mit einem Gesetz zu drangsalieren, welches schon heute aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vereinbar mit dem Grundgesetz und den Maßstäben der Rechtssprechung des EuGH in Sachen ästhetische Behandlungen ist.