“Falsche Umsatzsteuererhebung durch den Staat? Ist die Umsatzsteuer auf sogenannte Schönheitsoperationen gerechtfertigt?
Was bedeutet eigentlich der Satz : “Indiz für eine Heilbehandlung ist die regelmäßige Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen” genau?
1. Variante
wenn solche Leistungen in der Regel (bei Plankrankenhausern) von den Kassen ubernommen werden, dann sind sie auch dann generell als steuerfrei, wenn das Indiz selbst nicht vorliegt. (bei allen Nicht Plankrankenhausern)
2. Variante
wenn solche Leistungen bei einem Plankrankenhaus zu einem Grossteil von den Kassen ubernommen werden, dann gelten auch jene Leistungen als steuerfrei, welche von den selbststandig tatigen Chef und Belegarzten an diesem Krankenhaus durchgefuhrt werden, obwohl bei jenen keine Kassenubernahme vorliegt.
3. Wer neunzig Blinddarmoperationen macht, bei dem gelten zehn umsatzsteuerpflichtige Schonheitsoperationen dann auch als steuerfrei, denn in der Regel (90%) werden ja seine Leistungen von den Kassen ubernommen.
… und warum hat der nationale Gesetzgeber die Voraussetzungen fur “eng verbundene Umsatze” um den Begriff “typischerweise vorkommend” erweitert?
Der Begriff “unerlasslich” schliesst alle Leistungen aus, welche fur einen Krankenhausbetrieb nicht unbedingt notwendig sind, der Begriff “typischerweise vorkommend” befreit dagegen immer den “Status Quo”
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Antwort:
Zur Frage: Was bedeutet eigentlich der Satz? “Indiz für eine Heilbehandlung ist die regelmäßige Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen”
AW: 1. Der Gesetzgeber hat sich als nationales Organ sich bisher nicht dazu geäußert, sondern nur seine Gerichte haben eine europäische Rechtsauslegung versucht! Das Umsatzsteuerrecht unterliegt im wesentlichen dem europäischen Recht, weil die Umsatzsteuer die eurpäischte Steuer überhaupt ist.
2. Indiz = Anzeichen.. Das ist die schwächste Form eines Beweises! Sie bedeutet, dass wenn die Krankenkassen, den Eingriff als medizinisch indiziert ansehen und den Eingriff bezahlen, dieser ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist und zwar je nach Art und Weise: z.B. Brustvergrößerung bzw. -verkleinerung.
Die Eingriffe müssen von derselben Gattung und Art und Weise sein.Blinddarm und Brustvergrößerung schließen sich hierbei aus. Dabei spielt es steuerlich gesehen keine Rolle, ob der Eingriff im Krankenhaus oder in der Praxis stattfindet.
Wenn Anzeichen vorliegen schließt das immer die Ausnahme ein. D.h., dass man darlegen muss, dass der Eingriff, der zwar medizinisch nicht indiziert ist, dennoch es sein kann.
Die Beweislast trägt der Steuerverpflichtete, d.h. der Arzt oder dier Ärztin. So zumindestens ist der Standpunkt der Finanverwaltung und der Finanzgerichte. Und trotzdem lliegen alle falsch! Vorsichtigerweise stellt der Bundesgerichtshof nunmnehr die Steuerpflicht auf das überwiegende therapeutische Ziel ab. Auch Quatsch und ungenau! Zurzeit kann nämlich kein Richter darlegen, was eigentlich das überwiegend therapeutische Ziel bedeutet, bevor der EuGH nicht das letzte Wort darüber gesprochen hat.
Das schwedische Finanzgericht hat 2/2012 eine Vorabanfrage beim EuGH gemacht und vermutlich kommt es in dieseem Jahr zu einer Entscheidung.
Ich halte darüber einen Voirtrag Anfang Mai auf Sylt und möchte nicht einiges vorwegnehmen.
Beste Grüße aus Taglaching, Raimund Frenzel”