Nicht selten kommt es vor, dass Bankkunden sich an ihre Filialien wenden, um sich beraten zu lassen. Diese Beratung kostet für die Bank Geld und es entsteht auch das Risiko wegen Falschberatung in den Regress genommen zu werden.
Vor nicht allzu langer Zeit ließen sich die Banken für ihre Beratungsleistung direkt von ihren Vertriebspartnern bezahlen, ohne das der Kunde davon wusste. Kickback nannte sich das.
Seit der Lehmann-Pleite laufen die Uhren für die Banken anders. Sie hatten und haben Anlagen verkauft, von denen sie häufig keine Ahnung hatten und haben für die Vermittlung saftige Provisionen kassiert, ohne einen Blick auf die Qualität des Produktes zu werfen.
Meistens sind die Anlagen für die Käufer wertlos geworden bzw. hatten einen hohen Wertverfall. Darüber waren die Kunden selbstverständlich sauer, weil die Banken bis vor 3 bis 4 Jahren noch einen hohen Vertrauensvorschuss bei ihren Kunden hatten, obwohl dieser schon lange nicht mehr gerechtfertigt war.
Die Streitigkleiten kamen vor Gericht und die Banken wurden häufig zum Schadensersatz verurteilt.
Um weiter prächtig verdienen zu können, sind einige Banken auf den Einfall gekommen, dass Beratungsgeschäft auf Vertriebsgesellschaften zu verlagern, die die „Beratung“ in den Vordergrund stellen.
Möglichst mit Minderheitsbeteiligungen. Das schien den Vorteil zu haben, dass die Banken auf dem Umgehungsweg trotzdem verdienen und die Haftung aus der Fehlberatung verschieben konnten.
Einige Gerichte sind aber jetzt soweit, folgende Begründung für die Banken bereitzuhalten, zumindest, was die Informationspflicht gegenüber den Kunden angeht: Danach richten sich die Grenzen z.B. der Infoplicht nach der Erforderlich- und Zumutbarkeit der Informationsgewährung. Entscheidend sei die Verkehrssitte, der Grundsatz Treu und Glaube und die Umstände des Einzelfalles.
Wenn man diese Begründungskette weiterentwickelt, dann ist die Bank auch dann noch verantwortlich, wenn sie bei der Vermittlung von Kapitalanlagen dazu beträgt, dass ein von ihr empfohlenes “Beratungsunternehmen”, an dem sie beteiligt ist oder einen anderen geldwerten Vorteil hat, den Abschluss macht.
Abzugrenzen davon wäre lediglich ihre Tätigkeit als unbezahlter Tippgeber.
Der Grundsatz ist ziemlich einfach: “Wer verdienen will, muss haften, gleichgültig welcher Umgehungstechniken er sich bedient”.