Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss v. 13.12.2007 Az.: 9 S 509/07 geurteilt, dass die Abgrenzung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Arzneimittelgesetz –AMG- erfolge, wonach kosmetische Mittel nicht zugleich Arzneimittel sein können, und zwar selbst dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen des Arzneimittelbegriffs aus § 2 AMG erfüllen.
Für den Fall, dass arzneiliche und kosmetische Zweckbestimmungen gleichwertig vorliegen, liegt ein Arzneimittel vor. Eine Arzneimitteleigenschaft setzt jedoch immer eine besondere Heil- und/oder Verhütungsfunktion voraus.