Wenn es um hohe Prozesskostensummen geht, dann könnte ein Rechtsschutzversicherer auf den Einfall kommen, von seinem Versicherungsnehmer zu verlangen, die volle Leistungsklage in eine Teilklage umzuwandeln und zwar mit der Absicht, dass der Prozessgegner bei Unterliegen die restliche Summe freiwillig bezahlt. Das würde sein Prozesskostenrisiko- erheblich mindern und da sein Kunde (Versicherungsnehmer) zur Schadensminderung verpflichtet sei, wäre es ihm auch zumutbar, dieser Schadensminderungsmaßnahme zuzustimmen. Dieses Ansinnen ist nach Auffassung des OLG Koblenz durch Beschluss v. 10.12 .2009, Az.: 10 U 475/09 unzulässig und unvertretbar. Hier findet dann nur ein Vorprozess statt, der nicht dem eigentlichen Zweck erfüllt, nämlich die gesamte Forderung durchzusetzen. Außerdem kommen auch zeitliche Erwägungen als Nachteil für den Versicherungsnehmer in Frage und die dabei möglicherweise neu auftretenden Prozessrisiken durch Klagerweiterung usw.. Was natürlich auch noch eine Rolle spielt, ist das Insolvenzrisiko der Beklagten. Dieses wird durch die allgemeine Wirtschaftslage auch nicht besser. Der Rechtsschutzversicherer hätte besser gleich seine volle Leistung erbracht, als seinen Versicherungsnehmer im Regen stehen zu lassen.
Hinweis in eigener Sache: In der Zeit v. 29.4. – 2.5.2010 bin ich auf Geschäftsreise. Ich gehe wieder auf Sendung am 3.5.2010